Jubiläum: Die Verfassung der «fremden Richter»

Nr. 16 –

Vor 150 Jahren gab sich die Schweiz den progressivsten Gesellschaftsvertrag der Welt. Er war eine Errungenschaft des Freisinns – dieser will heute nichts mehr davon wissen.

Grafik von 1914 für das Zentralfest des Schweizerischen Grütlivereins in Schaffhausen: mehrere Arbeiter mit einer Fahne und eine Frau mit Kind vor der Festung Munot
Die Grütlianer:innen, eine Arbeiter:innenbewegung, gaben ab 1870 in der «freisinnigen ­Grossfamilie» mit den Ton an. Bild: Bernhard Lesch, Sozialarchiv Zürich

Die Bundesverfassung von 1874 ist die grösste historische Leistung des Freisinns. Sein Rechtsrutsch nach dem Ersten Weltkrieg, der sich in den letzten Jahren verschärfte, ähnelt dem seiner historischen Schwesterpartei, der US-Republikaner:innen. In den 1870er Jahren wurde dem Freisinn von den konservativen Kantonen vorgeworfen, sie «fremden Richtern» auszuliefern. Heute hetzt die FDP mit dem gleichen «Argument» gegen das Strassburger Klimaurteil. Während die ehemaligen Sonderbundskantone in den liberalen Bundesstaat gezwungen worden waren, ist die Schweiz dem Europarat allerdings freiwillig beigetreten. Keine Partei hat die eigene Geschichte derart verdrängt, vergessen und verraten wie die FDP.

Ähnlich geschichtsvergessen ist die NZZ. Als sie nach dem Ja für die 13. AHV-Rente behauptete, «über eindreiviertel Jahrhunderte» habe sich «die liberale Revolution von 1848 in der Schweiz halten» können, hat sie die totalrevidierte Bundesverfassung von 1874 völlig ausgeblendet. Und auch andere hätten über den Volksentscheid zur AHV vom 3. März oder zum Klimaurteil vom 9. April Gescheiteres und Originelleres geschrieben, wäre ihnen die 1874er-Bundesverfassung keine Unbekannte. Diese straft reaktionäre Thesen wie die eines uralten «Gesellschaftsvertrags» von Wirtschaft und Gesellschaft oder die von der ewigen Abneigung gegenüber «fremden Richtern» Lügen.

Arbeiter:innenschutz und Ökologie

Vor genau 150 Jahren, am 19. April 1874, stimmten 63 Prozent der Schweizer Männer – bei einer Stimmbeteiligung von 82 Prozent – für die damals fortschrittlichste Verfassung der Welt. Sie stand in Widerspruch sowohl zu konservativen als auch zu wirtschaftsliberalen Dogmen und Interessen. Es ging stärker um Säkularisierung und Demokratisierung als um die Zentralisierung von Recht und Armee, wie es in Schulbüchern immer noch behauptet wird.

Was hat sich damals geändert? Am bedeutendsten war die Judenemanzipation und damit die Verwandlung des christlichen Bundesstaates von 1848 in einen säkularen. Die gemeindlichen Neuzuzüger, die bereits die Hälfte der Bevölkerung stellten, wurden den Ortsbürgern politisch gleichgestellt. Das fakultative Referendum für Gesetzesänderungen und verbindliche Bundesbeschlüsse machte die direkte Demokratie zu etwas Alltäglichem. Diese Errungenschaft war umso wertvoller, als sie auf das Ständemehr verzichtete.

Die persönlichen Freiheitsrechte wurden stark ausgeweitet, vor allem im religiösen Bereich: Religionsfreiheit auch für Jüd:innen und für alle ab sechzehn Jahren, Einführung der Zivilehe und damit des Scheidungsrechts, Abschaffung der zahlreichen Ehehindernisse. Die Zivilstandsregister wechselten vom Pfarrhaus ins Amtshaus, die Begräbnisstätten wurden kommunalisiert. Besonders wichtig für eine direktdemokratische Republik in einem konfessionell tief gespaltenen Land war der neue Schulartikel: Er verpflichtete alle Kantone, einen Primarunterricht anzubieten, der «obligatorisch, unentgeltlich und genügend» ist und von Angehörigen aller Bekenntnisse «ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit» besucht werden kann. Weltweite Primeurs waren zusätzlich zum Referendum die Abschaffung der Todesstrafe, der Arbeiter:innenschutz und die ökologischen Zweckartikel zugunsten von Wald, Gewässern und Wildtieren.

Wirtschaftspolitisch am brisantesten war der Artikel zu den Eisenbahnen, der die Gesetzgebung über deren Bau und Betrieb zur «Bundessache» machte, was die Macht der wirtschaftsliberalen und politisch einflussreichen «Eisenbahnbarone» um Alfred Escher einschränkte.

Aus heutiger Sicht besonders erstaunen mag die Tatsache, dass die Einführung der staatsrechtlichen Beschwerde gegenüber den Kantonen laut dem Verfassungshistoriker Alfred Kölz «die erste Form der Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa überhaupt» war. Damit die aus Sicht der konservativen Kantone «fremden Richter» ihre Arbeit bewältigen konnten, wurde das Bundesgericht zu einer ständigen Einrichtung gemacht.

Die grösste Schwäche der totalrevidierten Verfassung war das fehlende Frauenstimmrecht, was damals weltweiter Normalfall war. Feministinnen wie die Genferin Marie Goegg-Pouchoulin oder die Bernerin Julie von May setzten sich trotzdem für die Ja-Stimme der Männer ein, weil die Vorlage, in den Worten von Historikerin Beatrix Mesmer, «den Weg zu einer Änderung des Ehe- und Zivilrechts öffnete». Verhängnisvoll war es, die Warnungen der Radicaux vor Militäreinsätzen im Innern nicht ernst genommen zu haben. Weitere Defizite waren das Fehlen des Initiativrechts, das 1891 eingeführt wurde, der Verbleib beim Majorz bis 1918 und das Scheitern der Idee eines einheitlichen Schweizer Bürgerrechts.

Schlagkräftige Kampagne

Ein solches Bürgerrecht war von den drei Kräften gefordert worden, denen die Schweiz die Bundesverfassung von 1874 wesentlich verdankt. Das waren die sozial aufgeschlossenen Demokraten mit ihrer Hochburg Winterthur, die 1869 im Kanton Zürich an die Macht gelangten. Dann die kulturkämpferischen Radikalen, deren Köpfe antiklerikale Katholiken waren und denen die Dogmatisierung der päpstlichen Unfehlbarkeit 1870 einen mächtigen Schub gab. Und schliesslich die Grütlianer:innen, die dank Streikbewegungen an Einfluss gewannen und die später das Gros der Sozialdemokratie stellten.

Die Zürcher Demokraten schufen ab 1863 eine Volksbewegung gegen das «System Escher», das auch die Bundesversammlung dominierte. Die Radikalen waren primär für eine Säkularisierung des Bundes und damit die Gleichberechtigung der Juden. Dafür kämpften sie 1862 erfolglos im Aargau und lancierten ein Jahr später eine nationale Petition. Der Grütliverein verwandelte sich ab 1860 von einem «harmlosen Handwerksgesellenbund» (Peter Gilg) in eine radikaldemokratische Arbeiter:innenbewegung.

Die erste gemeinsame Kampagne der drei Kräfte, die der Sozialhistoriker Erich Gruner als «Linke» bezeichnete und die ab 1870 in der «freisinnigen Grossfamilie» den Ton angaben, war 1865 die Solidaritätsbewegung mit den US-amerikanischen Republikanern um Abraham Lincoln. Die breite Mobilisierung diente gleichzeitig dem Kampf für eine Totalrevision der Bundesverfassung. Die in den Artikeln, Reden und Resolutionen häufig vorkommenden Begriffe «Union» und «Emanzipation» bezogen sich innenpolitisch auf die Stärkung des Bundes zur Durchsetzung von Freiheit und Gleichheit in den Kantonen sowie die Gleichberechtigung der Juden.

Auch die konservativen Sympathisant:innen der US-Südstaaten verknüpften die Frage der Sklavenbefreiung mit der der jüdischen Gleichstellung. So hatte die «Schweizerische Kirchenzeitung» nach Lincolns Emanzipationsrede und nach dem Aargauer Emanzipationskonflikt 1863 gehöhnt: «Der Bundesrabbiner könnte dann in Bern die Unionshymne anstimmen: Wir glauben All’ an einen Gott / Jud, Christ und Hottentot» – «Hottentot» meinte die Schwarzen. Die Wirtschaftsliberalen um die NZZ und Alfred Escher standen wegen der Baumwolle auf der Seite der Sklav:innenhalterstaaten, dem grosskapitalistischen «Bundesbaron» Escher wurde von links und rechts vorgehalten, «auf dem Piedestal von Sklavenreichtümern gross geworden» zu sein («Luzerner Zeitung», 1865).

Die Synergie von Demokrat:innen, Radikalen und Grütlianer:innen funktionierte hervorragend – ausser- und innerparlamentarisch. Die Unterschichten und der untere Mittelstand wurden stark politisiert. Die Folgen waren eine massgebliche Steigerung der Partizipation, ein Linksrutsch bei den eidgenössischen Wahlen im Herbst 1872 und eine verschärfte Polarisierung.

Das Hauptthema des rechten Abstimmungskampfes gegen die neue Bundesverfassung kündigte Ende 1873 Papst Pius IX. an: In einer Enzyklika erklärte er den Schweizer Freisinn, der ein Kloster- und Jesuitenverbot beschlossen hatte, zur «Synagoge des Satans». Das katholisch-konservative Schlüsselargument gegen den Freisinn lautete, mit der neuen Verfassung höre die Schweiz auf, ein «christlicher Staat» zu sein, weil «die Jud’ und Heid’ und Hottentot’ ganz gleich viel Recht» haben sollten.