Gesinnungsstrafrecht: Selbst miserabler Journalismus ist kein Verbrechen

Nr. 19 –

Bundesanwaltschaft und Islamischer Zentralrat bescheren der Schweiz den ersten Strafprozess, der die Frage verhandelt, ob ein Interviewer als Terrorpropagandist zu Haft verurteilt werden soll. Damit ist eine gefährliche Linie überschritten.

Naim Cherni vom Islamischen Zentralrat in der Schweiz besuchte 2015 in Syrien den Kleriker Abdullah al-Muhaysini, der dem Terrornetzwerk al-Kaida zugeordnet wird (grosse Ansicht der Videostills). Szenen aus Naim Chernis Film «Die wahrhaftige Morgendämmerung – Meine Reise an die Front gegen den IS» von 2015

«Ist es verboten, Terroristen zu interviewen?», fragte NZZ-Medienredaktor Rainer Stadler im September 2017, nachdem publik geworden war, dass die Bundesanwaltschaft drei Vorstandsmitglieder des Islamischen Zentralrats (IZRS) anklagt, Propaganda für eine terroristische Organisation gemacht zu haben. Sie beruft sich dabei auf eine nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 erlassene Verordnung, laut der sich strafbar macht, wer sich in der Schweiz an einer der genannten Gruppierungen «beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert». So der Wortlaut des heutigen Bundesgesetzes «über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaida und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen». Den drei Vorstandsmitgliedern des Islamischen Zentralrats, Naim Cherni, Nicolas Blancho und Qaasim Illi, drohen fünf Jahre Haft.

Ein Flyer als Anlass

2015 war Naim Cherni, der Kulturbeauftragte des Islamischen Zentralrats, mutmasslich im Auftrag der IZRS-Vordenker Illi und Blancho nach Syrien gereist, um dort mit dem islamistischen Kleriker Abdullah al-Muhaysini, der dem Terrornetzwerk al-Kaida zugeordnet wird, ein Interview zu führen. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft förderte die Publikation des Interviews die Entfaltung krimineller Aktivitäten von al-Kaida.

Im Rahmen einer Recherche über den IZRS-Gründer Qaasim Illi besuchte ich im Dezember 2015 die Filmpremiere in Winterthur, zu der mich Illi persönlich eingeladen hatte, wie ich später in der WOZ schrieb (siehe Beilage zur WOZ Nr. 34/2016 ). Wie in der Anklageschrift zu lesen ist, hat sich Illi dabei – neben anderem – einer schweren Straftat schuldig gemacht, «indem er bei mindestens einer Gelegenheit im Dezember 2015 für den Anlass vom 5. Dezember im Hotel Römertor, Winterthur/ZH, mittels Flugblatt Werbung betrieben hat, namentlich gegenüber einem Journalisten der Wochenzeitung/WOZ».

Ein Flyer für eine Filmpremiere als Fall für das Bundesstrafgericht: «Dieses Gesetz ist derart schwammig formuliert, dass es in meinen Augen gegen das Bestimmtheitsgebot verstösst», sagt der linke Strafverteidiger Marcel Bosonnet, der das Gesetz aus früheren Fällen kennt. «Wenn ein Gesetz unklar und offen formuliert wird, weiss der Rechtsunterworfene nicht mehr, was erlaubt ist und was verboten. Man öffnet ein Gesetz so weit, dass der Rechtsunterworfene bestraft werden kann für etwas, das womöglich nicht verboten ist. Keine Strafe ohne Gesetz, das ist der fundamentale Artikel unseres Rechtsstaats – und dieses Gesetz kratzt an diesem Fundament.»

Genre Hofberichterstattung

NZZ-Kollege Rainer Stadler hatte den Film damals auch gesehen, weil er kurz vor der Premiere ins Netz gestellt wurde (bis Youtube ihn auf Druck der Bundesanwaltschaft in der Schweiz sperren liess). «Der Interviewer, der beim IZRS die Funktion des ‹Kulturproduzenten› innehat, spielt fast keine Rolle», schrieb Stadler über den Film. «Er mischt sich selten ein, und dann bloss mit einer braven Frage. Im Journalismus zählt man derlei Produkte zum Genre Hofberichterstattung. Der Monolog ist trotz dem verbalen Brimborium durchaus interessant. (…) Al-Muhaysinis Worte vermitteln einen Eindruck von den Querelen unter den Kombattanten in Syrien, und sie geben einen Einblick in die Denkweise eines Islamisten, der seinen Zwist mit dem Islamischen Staat erläutert. Der Mann ist gewiss kein Freund aufgeklärter demokratischer Verhältnisse. Aber ein Aufruf zu Gewalt oder zum Kampf in Syrien ist da schwerlich zu erkennen.»

Ein Fall für den Presserat

Der Film wäre nach dieser Leseart ein klassischer Fall für den Presserat. Jetzt aber wird die Frage journalistischer Qualität vom Bundesstrafgericht verhandelt: Damit die Anklage funktioniert, muss die Bundesanwaltschaft den Beweis erbringen, dass es sich bei Chernis Arbeit in keiner Weise um Journalismus handelt, nicht mal in seiner schlechtesten Form, sondern eben um Propaganda in einem Bereich, wo Propaganda durch dieses neue Gesetz verboten ist. Die Beweisführung sollte zu denken geben in Zeiten, in denen in der Türkei reihenweise JournalistInnen wegen des Vorwurfs der «Terrorpropaganda» für viele Jahre im Gefängnis landen.

Naim Chernis am 20. November 2015 auf Youtube veröffentlichtes «Exclusive Interview» sei Propaganda «für den führenden Al-Qaida-Vertreter in Syrien Al-Muhaysini (…) und kein journalistisches Exklusivinterview lege artis», heisst es in der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft, weil «Naim Cherni nicht in der Lage war, während des auf Hocharabisch geführten ‹Exclusive Interview› in eine journalistische Interaktion mit Al-Muhaysini zu treten, (…) Al-Muhaysinis kumulative Redezeit im ‹Exclusive Interview› ca. 35:38 min beträgt und sich jene Naim Chernis auf ca. 01:56 min beläuft, (…) Naim Cherni seine hocharabischen Fragen zum Teil ablesen musste (…) sich Al-Muhaysini mehrmals, für ein journalistisches Interview ebenfalls unüblich, frontal der Kamera zuwendet, um unmittelbar die Adressaten anzusprechen».

Beispiel «Rundschau»-Interview

Naim Cherni ist nicht «Rundschau»-Moderator Sandro Brotz. Er ist Kulturbeauftragter eines Vereins, der dieses Land seit Jahren mit seinen islamistischen Positionen ärgert.

Aber auch Sandro Brotz konnte nach seinem im Herbst 2016 kritisch geführten Interview mit dem syrischen Präsidenten Baschar al-Assad nicht verhindern, dass das «Rundschau»-Interview in voller Länge im syrischen Staatsfernsehen ausgestrahlt und trotz journalistischer Vorsichtsmassnahmen vom Regime als Propaganda verwendet wurde.

Aber was heisst das für die Zukunft, wenn die Bundesanwaltschaft Erfolg haben wird?

Könnten JournalistInnen überhaupt noch Interviews mit Mitgliedern von al-Kaida oder des Islamischen Staats führen? Entscheidend dafür scheint die persönliche Gesinnung zu sein. Das geht aus der Anklageschrift hervor: Weil er im Jahr vor seiner Syrienreise mehrfach in den sozialen Medien Seiten mit islamistischem Inhalt gelikt oder geteilt habe, sei letztlich der Beweis erbracht, dass Naim Cherni und damit die IZRS-Führung nicht als Journalisten gehandelt hätten, sondern als Propagandisten.

«Damit beurteilt die Bundesanwaltschaft nicht die Handlung, sondern die Gesinnung», sagt Marcel Bosonnet, der die Anklageschrift gelesen hat. «Das hiesse, dass man Leute wie Muhaysini nur noch interviewen kann, wenn man sich klar distanziert oder nachweist, dass man von deren Ideologie weit entfernt ist. Aber das ist nichts anderes als die Anwendung von Gesinnungsstrafrecht und bedeutet, dass die Gedanken, wie verwerflich sie auch sein mögen, nicht mehr frei sind.»

Am 26. November 1940 verbot der Bundesrat die Kommunistische Partei der Schweiz (KPS) «und verwandte Organisationen». Es handle sich nicht um Gesinnungsstrafrecht, wurde damals argumentiert, die demokratische Ordnung des Landes stehe auf dem Spiel (Hitlers NSDAP wiederum wurde in der Schweiz erst nach dem Krieg verboten). Anders als während des Zweiten Weltkriegs befindet sich die Schweiz heute nicht in einer Ausnahmesituation.

Meinungsfreiheit in Gefahr

Trotzdem wurde im Nachgang zum 11. September 2001 ein Gesetz erlassen, das auf verschiedene Art und Weise an fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaats kratzt. Die Bundesanwaltschaft wagt nun ein gefährliches Experiment. Sie will einen Präzedenzfall schaffen – und kaum jemand wird das in diesem Fall sehr stören, weil vermutlich neunzig Prozent der Schweizer Bevölkerung der Meinung sind, dass Qaasim Illi und sein radikaler Verein die Meinungsfreiheit mit ihren Provokationen lange genug ausgereizt haben. Aber ein Rechtsstaat, der mit sich im Reinen ist, müsste es aushalten, dass ein Islamist nach Syrien fährt, dort einen mutmasslichen Kriegsverbrecher interviewt und dieses Video ins Netz stellt. «Die Meinungsfreiheit wird geritzt, und diese wird je nach politischer Wetterlage weiter erodieren», sagt Marcel Bosonnet. «Was sind das für Richter, die journalistische Distanz zu beurteilen haben? Welche Gewalt werden sie haben, wenn sich gesellschaftliche Konflikte zuspitzen?»

Der Prozess gegen Naim Cherni, Abdel Azziz Qaasim Illi und Nicholas Andrev Blancho findet am 16. Mai vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona statt. Der Schreibende ist als «Zeuge des Gerichts» vorgeladen: «Der Vorladung ist Folge zu leisten.»